Netzentwicklungspläne und Umweltbericht
Die vier Übertragungsnetzbetreiber nutzen den genehmigten Szenariorahmen, um den Ausbaubedarf für die kommenden Jahre zu berechnen. Sie berücksichtigen dabei unter anderem Annahmen zur räumlichen Verteilung der Versorgungskapazitäten, des Energiebedarfs und der Kraftwerke. Dadurch wird beispielsweise abgebildet, welche Regionen Deutschlands besonders viel Strom aus Windenergie oder Photovoltaik erzeugen und wo künftig die Verbrauchszentren liegen werden.
Auf der Grundlage des Szenariorahmens bestimmen die Übertragungsnetzbetreiber nun den notwendigen Netzausbau. Die Ergebnisse fassen sie in einem gemeinsamen Netzentwicklungsplan (NEP) zusammen. Dieser enthält alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes, die in 10 bis 15 Jahren für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind.
Zur Bestimmung der notwendigen Maßnahmen folgen die Netzbetreiber dem sogenannten NOVA-Prinzip (Netz-Optimierung vor Verstärkung vor Ausbau). Das bedeutet, dass sie zunächst versuchen, den Netzbetrieb zu optimieren, bevor das Netz verstärkt oder gar ausgebaut werden muss. Sind Verstärkungen oder Ausbau unumgänglich, so wird im Netzentwicklungsplan angegeben, von wo nach wo die neuen Leitungen führen sollen. Genaue Trassen werden dabei noch nicht definiert, sondern lediglich die Anfangs- und Endpunkte.
Der Netzentwicklungsplan enthält die Maßnahmen an Land. Für den Anschluss der Windparks auf See gibt es einen eigenen Plan, den sogenannten Offshore-Netzentwicklungsplan. Er gibt insbesondere vor, in welcher zeitlichen Abfolge die Leitungen zwischen den Windparks und dem Stromnetz an Land errichtet werden sollen. Kriterien hierfür können unter anderem die räumliche Nähe zur Küste, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Netzanknüpfungspunktes oder die Lage des Windparks in einem besonderen Eignungsgebiet sein.
Die Übertragungsnetzbetreiber stellen ihren Entwurf des Netzentwicklungsplans sowie des Offshore-Netzentwicklungsplans zur öffentlichen Diskussion (Konsultation), passen ihn bei Bedarf an und übermitteln ihn anschließend an die Bundesnetzagentur. Diese prüft die Netzentwicklungspläne fachlich und inhaltlich und kann die Netzbetreiber bei Bedarf zu weiteren Anpassungen verpflichten. In Jahren, in denen die Übertragungsnetzbetreiber keine Netzentwicklungspläne vorlegen, müssen sie ab 2016 einen Umsetzungsbericht erstellen. Dieser soll Angaben über die Umsetzung der zuletzt bestätigten Netzentwicklungspläne enthalten und im Fall von Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe.
Umweltauswirkungen werden berücksichtigt
Bei allen Entscheidungen über den Netzausbau müssen die möglichen Umweltauswirkungen frühzeitig einbezogen werden. Das Energiewirtschaftsgesetz schreibt hierfür eine sogenannte Strategische Umweltprüfung (SUP) vor. In der SUP untersucht die Bundesnetzagentur für alle notwendigen Vorhaben, welche Folgen sich voraussichtlich für Menschen, Tiere und Umwelt durch den Bau von Freileitungen und Erdkabeln in Wechsel- oder Gleichstromtechnik ergeben können.
Zu diesem frühen Planungszeitpunkt ist in vielen Fällen noch nicht bekannt, wo die Leitungen genau verlaufen werden. Allzu konkrete Aussagen zu den Umweltfolgen sind in der SUP daher noch nicht möglich. Man kann aber bereits feststellen, wo einem Leitungsausbau gegebenenfalls schwer überwindliche Hindernisse entgegenstehen. Die Ergebnisse der Strategischen Umweltprüfung werden in einem Umweltbericht zusammengefasst.
Sobald der Umweltbericht vorliegt, stellt ihn die Bundesnetzagentur gemeinsam mit den geprüften Entwürfen der Netzentwicklungspläne zur Konsultation. Das Ergebnis dieser Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt die Bundesnetzagentur bei der Bestätigung des Netzentwicklungsplans und des Offshore-Netzentwicklungsplans.
Bestätigte Netzentwicklungspläne sowie Entwürfe und Stellungnahmen und den Umweltbericht finden Sie unter Bedarfsermittlung beim jeweiligen Zieljahr.
Alte Regelung
Bis Ende 2015 waren die Übertragungsnetzbetreiber jährlich zur Erstellung der Netzentwicklungspläne verpflichtet. Mit der Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes gilt seit 2016 ein Zwei-Jahres-Rhythmus und die Betrachtungszeiträume sind wie auch beim Szenariorahmen flexibilisiert.