Verzicht auf Bundesfachplanung


Sind Vorhaben im Bundesbedarfsplan mit G gekennzeichnet, ist aufgrund ihrer besonderen Eilbedürftigkeit auf eine Bundesfachplanung zu verzichten. Die G-Kennzeichnung muss nicht zwingend das ganze Vorhaben betreffen. In manchen Fällen kann nur in einzelnen Abschnitten auf die Bundesfachplanung verzichtet werden.