Verfahrensschritte

    Damit das deutsche Übertragungsnetz den Anforderungen gerecht wird, muss es ausgebaut werden. Dafür sind möglichst genaue Vorhersagen des energiewirtschaftlichen Bedarfs erforderlich. Anschließend wird bei der Trassenfindung untersucht, wo die neue Stromleitung verlaufen soll. Die Bundesnetzagentur überprüft dabei mögliche Auswirkungen des Stromnetzausbaus auf Mensch und Umwelt. Weitere Informationen zu diesen einzelnen Verfahrensschritten finden Sie im Folgenden.

    Was ist ein Szenariorahmen?

    Wie wird sich die deutsche Energie­landschaft entwickeln? Die Antwort soll der Szenariorahmen der Übertragungs­netz­betreiber (ÜNB) geben.

    Was zeigt der Netzentwicklungsplan?

    Wie muss das Strom­netz aus­gebaut werden, damit es künftigen Anforderungen gerecht wird? Das berechnen die ÜNB im Netz­entwicklungs­plan. Die Grund­lage für den Plan ist der Szenariorahmen.

    Was ist ein Präferenzraum?

    Zur Bedarfsermittlung 2023-2037/2045 hat die Bundes­netz­agentur für neue Gleichstrom-Maßnahmen einmalig Präferenz­räume ermittelt.

    Für neue Gleichstrom-Maßnahmen ermittelt die Bundes­netz­agentur Präferenz­räume. Dies macht sie auch für bestimmte Teile von neuen Offshore-Anbindungs­leitungen.

    Ein Präferenz­raum ist ein fünf bis zehn Kilometer breiter Gebiets­streifen. In ihm liegen die besonders ge­eigneten Räume für die Herleitung von Trassen. Präferenz­räume werden früh­zeitig parallel zur Bedarfs­ermittlung für die Maßnahmen entwickelt. Der Präferenz­raum bildet den Unter­suchungs­raum von möglichen Umwelt­auswirkungen im Umwelt­bericht zum Bundes­bedarfs­plan.

    Präferenz­räume grenzen außerdem den Planungs­raum für die nach­folgenden Plan­feststellungs­verfahren ein. Nur aus zwingenden Gründen ist eine Trassierung außerhalb der Präferenz­räume möglich.

    Bei Vorhaben, für die ein Präferenz­raum ermittelt wird, entfällt die Bundes­fach­planung.

    Die Präferenzräume wurden 2024 einmalig ermittelt. Seit einer Rechtsänderung Ende 2025 werden stattdessen Infrastrukturgebiete (ISG) in einem Infrastrukturgebieteplan ausgewiesen.

    Wozu dient der Umweltbericht zum Bundesbedarfsplan?

    Eine Ausbaumaßnahme wirkt sich auf die Umwelt aus. Um mögliche Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig berücksichtigen zu können, betrachtet die Bundesnetzagentur diese schon bei der Ermittlung des Bedarfs für den Ausbau des Stromnetzes. Dazu wird eine Strategische Umweltprüfung zum Bundesbedarfsplan durchgeführt. Das Ergebnis dieser Strategischen Umweltprüfung dokumentiert der Umweltbericht zum Bundesbedarfsplan.

    Weitere Informationen zum Umweltbericht.

    Was steht im Bundesbedarfsplangesetz?

    Das Bundesbedarfsplangesetz hat in der Anlage den Bundesbedarfsplan. Der Bundesbedarfsplan enthält eine Liste mit Vorhaben zum Leitungs­bau. Bei Neubauprojekten werden dabei jeweils Start- und Endpunkte angegeben. Der Bundesbedarfsplan enthält aber keine konkreten Trassenverläufe. Für die Vorhaben im Bundesbedarfsplan besteht ein überragendes öffentliches Interesse und sie sind für die öffentliche Sicherheit erforderlich. Damit ist gesetzlich verankert, dass die jeweilige Leitung gebraucht wird. Die energie­wirtschaftliche Notwendig­keit und den vor­dringlichen Bedarf werden mit dem Bundesbedarfsplangesetz gesetzlich festgelegt. Diese gesetzliche Festlegung soll die nachfolgenden Verwaltungsverfahren beschleunigen.

    Viele Vorhaben im Bundes­bedarfsplan sind durch Buch­staben gekenn­zeichnet. Die Bundes­netz­agentur ist für länder­übergreifende (A1) und grenz­überschreitende (A2) Vorhaben als Genehmigungsbehörde zuständig.

    Alle Kennzeichnungen im Überblick:

    • A1 = länder­übergreifende Leitung
    • A2 = grenz­überschreitende Leitung
    • B = Pilotprojekt für verlust­arme Über­tragung hoher Leistungen über große Entfernungen
    • C = Offshore-Anbindungs­leitung
    • D = Pilotprojekt für Hoch­temperatur­leiter­seile
    • E = Erdkabel für HGÜ-Leitungen
    • F = Pilotprojekt für Erdkabel zur HDÜ
    • G = Verzicht auf Bundes­fachplanung
    • H = Leerrohr­möglichkeit

    Weitere Informationen zum Gesetz über den Bundesbedarfsplan.

    Was sind Infrastrukturgebiete?

    Infrastrukturgebiete (ISG) sind besonders geeignete Räume für Stromleitungstrassen. Sie sind bis zu 10 Kilometer breit und werden in einem Infrastrukturgebieteplan ausgewiesen.

    Für neue Vorhaben im Bundesbedarfsplangesetz ab 2026 haben die Vorhabenträger die Möglichkeit, die Ermittlung eines Infrastrukturgebiets zu beantragen. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme eines neuen Vorhabens in den Bundesbedarfsplan bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

    Die Ausweisung eines Infrastrukturgebiets ersetzt die Bundesfachplanung.

    Für ein Infrastrukturgebiet werden zunächst Gebietsstreifen von Anfangs- zu Endpunkt eines Vorhabens softwaregestützt, automatisiert ermittelt und danach fachlich analysiert und ggf. angepasst.

    Ein ausgewiesenes Infrastrukturgebiet ist für die nachfolgende Trassierung in der Planfeststellung weitgehend verbindlich. Das bedeutet, dass ein Infrastrukturgebiet den Raum, in dem später eine Trasse geplant wird, erstmalig grob eingrenzt.

    Was ist eine Raumverträglichkeitsprüfung?

    Wenn eine Landesbehörde für ein Netzausbauvorhaben zuständig ist, führt sie auf Antrag eine Raumverträglichkeitsprüfung durch.

    Beispiele für Vorhaben in Länderzuständigkeit sind die Vorhaben nach dem Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen. Aber auch manche Vorhaben aus dem Bundesbedarfsplangesetz sind in Zuständigkeit der Länder.

    Für alle Vorhaben des Bundesbedarfsplanes, die nur ein einzelnes Bundesland betreffen, ist eine Landesbehörde zuständig.

    Der am Ende der Raumverträglichkeitsprüfung festgelegte Trassenkorridor ist nicht verbindlich für die folgende Planfeststellung. Dadurch unterscheidet sich die Raumverträglichkeitsprüfung wesentlich von der Bundesfachplanung.

    Überquert ein Vorhaben Staats- oder Ländergrenzen, ist die Bundesnetzagentur für die Genehmigung zuständig. Dann findet eine Bundesfachplanung statt.

    Was ist eine Bundesfachplanung?

    Wenn ein Vorhaben im Bundesbedarfsplan mit A1 oder A2 im Anhang zum Bundesbedarfsplangesetz gekennzeichnet ist, kann eine Bundesfachplanung stattfinden. Ziel der Bundesfachplanung ist die Bestimmung von Trassenkorridoren. Das sind bis zu 1.000 Meter breite Gebietsstreifen.

    Die Bundesfachplanung startet mit dem Antrag eines oder mehrerer Übertragungsnetzbetreiber. Die Übertragungsnetzbetreiber schlagen in ihrem Antrag einen Trassenkorridor vor, durch den die neue Höchstspannungsleitung führen soll. Innerhalb dieses Korridors soll später die Stromleitung verlaufen.

    Im Antrag auf Bundesfachplanung stellt der Vorhabenträger außerdem mögliche alternative Trassenkorridore vor. Bei der Auswahl des Korridors spielen nicht nur technische und wirtschaftliche Aspekte eine Rolle. Der Korridor muss auch die Belange der Menschen in der Region, den Naturschutz und das Landschaftsbild berücksichtigen.

     Die Entscheidung über diesen Korridor trifft die Bundesnetzagentur. Zuvor untersucht sie den Verlauf des Korridors.

    Findet immer eine Bundesfachplanung statt?

    Nein, eine Bundesfachplanung findet nicht immer statt. Auf die Bundesfachplanung soll verzichtet werden, wenn:

    • eine bestehende Stromleitung geändert oder erweitert wird,
    • es sich um einen Ersatzneubau handelt,
    • der Neubau oder die Verlegung von Leerrohren innerhalb eines Trassenkorridors liegt, der bereits im Bundesnetzplan bzw. Raumordnungsplan ausgewiesen ist.

    Auf eine Bundesfachplanung wird außerdem verzichtet, wenn ein Vorhaben oder eine Einzelmaßnahme im Bundesbedarfsplangesetz aufgrund seiner besonderen Eilbedürftigkeit oder Bündelungsmöglichkeit mit G gekennzeichnet ist.

    Die Bundesnetzagentur kann den Verzicht auf die Durchführung der Bundesfachplanung auf einzelne Trassenabschnitte beschränken.

    Bei einem Verzicht auf die Bundesfachplanung erfolgt die Prüfung der öffentlichen und privaten Belange im Planfeststellungsverfahren.

    Außerdem entfällt die Bundesfachplanung bei Vorhaben, für die ein Präferenzraum oder ein Infrastrukturgebiet ermittelt wird.

    Wie kann ich mich an der Bundesfachplanung beteiligen?

    Die erste Gelegenheit zur Beteiligung bei der Bundesfachplanung ist die öffentliche Antragskonferenz.

    Antragskonferenz (§ 7 NABEG)

    Die Antragskonferenz findet zu Beginn des formellen Verfahrens statt. Das ist unmittelbar, nachdem die Vorhabenträger ihre vollständigen Antragsunterlagen auf Bundesfachplanung eingereicht haben.

    Die Antragskonferenz ist ein Fachgespräch im Austausch mit der Öffentlichkeit. Zur Antragskonferenz lädt die Bundesnetzagentur Behördenvertreter, Gemeinden und Umweltvereinigungen ein. Darüber hinaus können interessierte Bürgerinnen und Bürger teilnehmen.

    In der Antragskonferenz werden Informationen über regionale Gegebenheiten der geplanten Maßnahme gesammelt. Auch Alternativen zu den vorgeschlagenen Trassenkorridoren oder Leitungsverläufen können in der Antragskonferenz eingebracht werden.

    Die sachlichen Hinweise aus der Antragskonferenz nutzt die Bundesnetzagentur für die Festlegung des Untersuchungsrahmens. Dieser bestimmt, welche Unterlagen und Gutachten der Vorhabenträger noch vorlegen muss. Außerdem legt er fest, wie viel Zeit der Vorhabenträger dafür hat.

    Im Anschluss an die Antragskonferenz überarbeitet und ergänzt der Vorhabenträger seine Unterlagen und legt sie der Bundesnetzagentur erneut vor.

    Raumverträglichkeitsstudie

    Im Rahmen der Bundesfachplanung findet eine Prüfung der Raumverträglichkeit statt. Die der Prüfung zugrundeliegende Unterlage wird als Raumverträglichkeitsstudie oder Raumverträglichkeitsuntersuchung bezeichnet.

    In der Raumverträglichkeitsstudie sind alle für das Vorhaben relevanten Erfordernisse der Raumordnung zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Dies ist wichtig, damit die Bundesnetzagentur in ihrer Entscheidung beurteilen kann, inwieweit dem Vorhaben Erfordernisse der Raumordnung entgegenstehen. Eine wichtige Grundlage sind Raumordnungspläne, wie zum Beispiel Landes- und Regionalpläne.

    In der Raumverträglichkeitsstudie ist eine nachvollziehbare Methodik anzuwenden, um ihre umfangreichen Inhalte verständlich und nachvollziehbar darzustellen. Dazu hat die Bundesnetzagentur Methodenpapiere erstellt. Die standardisieren die einzelnen Arbeitsschritte der Raumverträglichkeitsstudie.

    Strategische Umweltprüfung

    In der Bundesfachplanung erfolgt eine weitere Strategische Umweltprüfung. Diese ist unabhängig von der Strategischen Umweltprüfung zum Bundesbedarfsplan. Hier wird bereits ein konkreter Trassenkorridor und seine Alternativen betrachtet. Deshalb werden die Umweltauswirkungen für den betroffenen Raum detaillierter untersucht.,

    Die Strategische Umweltprüfung ist nach einer nachvollziehbaren Methode durchzuführen. Dazu hat die Bundesnetzagentur Methodenpapiere erstellt. Diese standardisieren die Verfahrensschritte zur Strategischen Umweltprüfung. Genauere Vorgaben zu den Untersuchungsinhalten werden bezogen auf das jeweilige Vorhaben mit einem Untersuchungsrahmen festgelegt.

    Das Ergebnis der Strategischen Umweltprüfung ist der vorhabenbezogene Umweltbericht.

    Die Raumverträglichkeitsstudie und die Unterlagen zur Strategischen Umweltprüfung müssen die Übertragungsnetzbetreiber mit anderen Unterlagen der Bundesnetzagentur einreichen.

    Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 9 NABEG)

    In der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung werden die regionalen Träger öffentlicher Belange nochmals nach ihrer Meinung gefragt. Darüber hinaus können Bürgerinnen und Bürger mit ihrem Wissen über regionale Gegebenheiten zu den Planungen beitragen. Alle können die Planungsunterlagen im Internet sichten und prüfen, ob sie von einem Leitungsbau betroffen sein könnten. Neben den kompletten Antragsunterlagen wird auch der strategische Umweltbericht öffentlich ausgelegt.

    Es ist sehr wichtig seine Einwendungen jetzt vorzubringen. Nur, wer sich hier äußert, darf am anschließenden Erörterungstermin teilnehmen.

    Die Bundesnetzagentur prüft alle eingehenden Stellungnahmen und Einwendungen.

    Erörterungstermin (§ 10 NABEG)

    Anschließend erörtert die Bundesnetzagentur die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen bei einer Veranstaltung, dem Erörterungstermin. Daran nehmen Vorhabenträger, Behörden und Vereinigungen teil. Außerdem sind alle eingeladen, die Einwendungen oder Stellungnahmen abgegeben haben

    Die Genehmigungsbehörde kann auf einen Erörterungstermin verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

    • Einwendungen und Stellungnahmen gegen das Vorhaben nicht oder nicht fristgerecht eingereicht wurden.
    • die fristgerecht erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen zurückgenommen wurden,
    • ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
    • alle Einwender und Stellungnehmer auf einen Erörterungstermin verzichten.

    Abschluss der Bundesfachplanung (§ 12 NABEG)

    Den Abschluss der Bundesfachplanung bildet die Entscheidung der Bundesnetzagentur über einen konkreten Trassenkorridor. Die Behörde wägt dafür alle vorgebrachten Argumente ab. Ziel ist ein technisch und ökonomisch sinnvoller Korridor. Gleichzeitig soll er aber die negativen Folgen für Mensch und Umwelt so gering wie möglich halten.

    Die in der Bundesfachplanung festgelegten Trassenkorridore sind verbindlich für die anschließende Planfeststellung. Sie werden nachrichtlich in den Bundesnetzplan aufgenommen.

    Was ist eine Planfeststellung?

    Das Planfeststellungsverfahren ist ein Genehmigungsverfahren für Infrastrukturvorhaben. In der Planfeststellung beim Stromnetzausbau wird über den genauen Verlauf der Stromleitungen entschieden.

    Eine Grundlage für die Planfeststellung ist in der Regel ein in der Raumverträglichkeitsprüfung oder in der Bundesfachplanung ermittelter Korridor.

    Bei einigen HGÜ-Vorhaben ist der Präferenzraum die Grundlage für die konkrete Streckenführung. Das sind fünf bis zehn Kilometer breite Gebietsstreifen zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt eines Vorhabens.

    Zukünftig werden auch Infrastrukturgebiete Grundlage für die konkrete Streckenführung darstellen. Sie sind bis zu 10 Kilometer breit und werden in einem Infrastrukturgebieteplan ausgewiesen.

    Das Planfeststellungsverfahren startet mit einem Antrag des Übertragungsnetzbetreibers. Der Antrag enthält Pläne und Beschreibungen des Vorhabens. Der Plan enthält den beabsichtigten Verlauf der Trasse sowie Darstellungen von alternativen Trassenverläufen. Außerdem sind Erläuterungen zu den Umweltauswirkungen enthalten.

    Der Antrag mit allen Plänen und Unterlagen zu den Umweltauswirkungen ist online abrufbar. Sie finden die Anträge, die bei der Bundesnetzagentur gestellt werden beim jeweiligen Vorhaben. Jetzt liegen detaillierte Informationen zur geplanten Leitung vor. Unter anderem sind jetzt genaue Maststandorte bekannt und Wege, auf denen später Baufahrzeuge fahren können.

    Im Anschluss werden ein Anhörungsverfahren und ein Erörterungstermin durchgeführt.

    Die Genehmigungsbehörde prüft die Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens in einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

    Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann gemäß § 43m EnWG entfallen. Dies gilt z.B., wenn bereits eine Bundesfachplanung mit strategischer Umweltprüfung oder die Ermittlung eines Präferenzraumes durchgeführt wurde. Diese Regelung zur Beschleunigung des Netzausbaus ist gemäß § 43m EnWG auf eine Antragsstellung bis zum 30.06.2025 befristet.

    Wenn ein Infrastrukturgebiet ausgewiesen wurde, entfallen gemäß § 43n EnWG bei dem nachfolgenden Planfeststellungsverfahren die Umweltverträglichkeitsprüfung, die FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie die Prüfung des besonderen Artenschutzes. Um die Einhaltung der Vorschriften zum Natura 2000-Gebietsschutz sowie zum besonderen Artenschutz dennoch zu gewährleisten, ergreifen die Vorhabenträger in der

    Planfeststellung geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen nach festgelegten Regeln. Zusätzlich zahlen sie einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 17.500 € je Kilometer Trassenlänge.

    Am Ende des Verfahrensschritts erteilt die Bundesnetzagentur Baurecht für eine konkrete Leitung. Diese hat einen Trassenverlauf, der die geringsten Belastungen für Mensch und Umwelt verspricht.

    Wie kann ich mich im Planfeststellungsverfahren beteiligen?

    Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Beteiligung bei einem Planfeststellungverfahren. Im Einzelfall kann noch eine Antragskonferenz stattfinden. Ansonsten startet die Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit mit der Anhörung nach dem Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen. Im Anschluss daran werden die eingereichten Unterlagen des Vorhabenträgers sowie die Einwendungen und Stellungnahmen von der Genehmigungsbehörde intensiv geprüft. Die Einwendungen der Betroffenen und regionale Informationen können anschließend in einem Erörterungstermin diskutiert werden.

    Auch die Auswirkungen des geplanten Leitungsausbauvorhabens auf die Umwelt werden untersucht. Dies geschieht in der Umweltverträglichkeitsprüfung. Sie läuft parallel zum Planfeststellungsverfahren. Die Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit findet gleichzeitig mit der Beteiligung in der Planfeststellung statt.

    In der Umweltverträglichkeitsprüfung werden die Auswirkungen der Trassenalternativen auf Umweltschutzgüter ermittelt, beschrieben und bewertet. Diese Schutzgütern sind

    • Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit
    • Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
    • Fläche
    • Boden
    • Wasser
    • Luft und Klima
    • Landschaft
    • Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
    • Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
    Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann gemäß § 43m EnWG entfallen. Dies gilt z.B., wenn bereits eine Bundesfachplanung mit strategischer Umweltprüfung oder die Ermittlung eines Präferenzraumes durchgeführt wurde. Diese Regelung zur Beschleunigung des Netzausbaus ist gemäß § 43m EnWG auf eine Antragsstellung bis zum 30.06.2025 befristet.

    Antragskonferenz (§ 20 NABEG alte Fassung)

    Die Antragskonferenz ist ein Fachgespräch im Austausch mit der Öffentlichkeit. Zur Antragskonferenz lädt die Bundesnetzagentur Behördenvertreter, Gemeinden und Vereinigungen ein. Darüber hinaus können interessierte Bürgerinnen und Bürger teilnehmen.

    In der Antragskonferenz werden Informationen über regionale Gegebenheiten der geplanten Maßnahme gesammelt. Auch Alternativen zu den vorgeschlagenen Trassenkorridoren oder Leitungsverläufen können in der Antragskonferenz eingebracht werden.

    Im Austausch mit den Behörden, Vereinigungen und der Öffentlichkeit werden so die sachlichen Hinweise zu der Maßnahme frühzeitig eingesammelt.

    Wenn eine Antragskonferenz stattfindet, dann direkt zu Beginn des formellen Verfahrens. Das ist unmittelbar, nachdem die Übertragungsnetzbetreiber ihre vollständigen Antragsunterlagen auf Planfeststellung eingereicht haben.

    Im Planfeststellungsverfahren findet die Antragskonferenz nur statt, wenn die Planfeststellung bis zum 30.06.2025 nach alter Rechtslage gemäß § 35 Abs. 6 NABEG beantragt wurde. Entfällt die Antragskonferenz, können die Beteiligten ihre Hinweise im Anhörungsverfahren einbringen.

    Die sachlichen Hinweise aus der Antragskonferenz nutzt die Genehmigungsbehörde für die Festlegung des Untersuchungsrahmens. Darin wird bestimmt, welche Unterlagen und Gutachten der Vorhabenträger noch vorlegen muss. Außerdem wird festgelegt, wie viel Zeit er dafür hat.

    Im Anschluss an die Antragskonferenz überarbeitet der Vorhabenträger seine Unterlagen und legt sie der Genehmigungsbehörde erneut vor.

    Anhörung (§ 22 NABEG)

    Die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Planfeststellungsverfahren beginnt innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen nach § 21. Dazu stellt die Bundesnetzagentur die Antragsunterlagen auf ihrer Internetseite bereit. Adressaten der Unterlagen sind die Träger öffentlicher Belange, diejenigen, die von dem beantragten Vorhaben berührt sind und die Umweltvereinigungen.

    Die Bundesnetzagentur veröffentlicht eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen im Anhörungsverfahren. Die Stellungnahmen können innerhalb dieser Frist schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. 

    Im Anschluss an das Anhörungsverfahren wertet die Bundesnetzagentur die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen aus. Individuelle Antwortschreiben erfolgen nicht. 

    Erörterungstermin (§ 22 NABEG)

    Anschließend erörtert die Bundesnetzagentur die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen bei einer Veranstaltung, dem Erörterungstermin. Daran nehmen Vorhabenträger, Behörden und Vereinigungen teil. Außerdem sind alle eingeladen, die Einwendungen oder Stellungnahmen abgegeben haben.

    Die Genehmigungsbehörde kann auf einen Erörterungstermin verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
    • Einwendungen und Stellungnahmen gegen das Vorhaben nicht oder nicht fristgerecht eingereicht wurden.
    • die fristgerecht erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen zurückgenommen wurden,
    • ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
    • alle Einwender und Stellungnehmer auf einen Erörterungstermin verzichten.

    Planfeststellungsbeschluss (§ 24 NABEG)

    In der Planfeststellung wird über den genauen Verlauf der Stromleitungen entschieden. Am Ende des Verfahrensschritts erteilt die Bundesnetzagentur Baurecht für eine konkrete Leitung.

    Der Planfeststellungsbeschluss legt wie eine Baugenehmigung alle wichtigen Details der zukünftigen Höchstspannungsleitung fest. Dazu gehören der genaue Verlauf der Trasse und die zu verwendende Übertragungstechnik. Grundlage der Planfeststellung sind die vorangehende Raumverträglichkeitsprüfung oder Bundesfachplanungsverfahren.

    Anzeigeverfahren (§ 25 NABEG)

    Unwesentliche Änderungen an vorhandenen Höchstspannungsleitungen oder Erweiterungen können im Einzelfall durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden. Dies ist möglich, wenn:

    • keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
    • keine anderen öffentlichen Belange berührt sind und
    • die Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden.

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