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    Pfreimd – Nittenau (Abschnitt D1)

    etwa 54 km | Bayern | TenneT

    Abschnitt D1

    Bundesfachplanung
    entfällt

    Bau

    Inbetriebnahme

    Planfeststellung
    seit Q2 2021


    Verlauf

    Die Vorschlags­trasse ist dieselbe, die für den Abschnitt D1 des Vorhabens 5 beantragt wurde. Sie beginnt westlich von Pfreimd und verläuft in Richtung Süden mit einem leichten Versatz nach Westen. Hierbei verläuft sie westlich an Stulln und Schwarzen­feld vorbei. Bevor die Vorschlags­trasse die Höhe Schwan­dorf erreicht, knickt sie nach Westen ab. Von dort verläuft sie süd­östlich weiter an Fisch­bach vorbei bis auf die Höhe von Katz­dorf. Von Katz­dorf nimmt die Vorschlags­trasse die östliche Richtung bis Kaspelts­hub und knickt hier wieder südlich ab. Hierbei verläuft sie westlich an Nittenau vorbei und endet westlich von Goppeltshof.

    Steckbrief

    Vorhabenträger

    TenneT

    Zuständigkeit

    Bundesnetzagentur

    Länder

    Bayern

    technische Daten

    Gleichstrom (2 GW), 525 kV

    Bauweise

    Erdkabel

    Typ

    Neubau in neuer Trasse

    Länge

    etwa 54 km

    Verfahrensschritte und Dokumente

    Stand: 22. April 2024

    Der Bundes­bedarfs­plan sieht für den Bestand­teil Landkreis Börde – Isar aufgrund seiner besonderen Eil­bedürftigkeit den Verzicht auf eine Bundes­fachplanung vor. Der Abschnitt Pfreimd – Nittenau konnte daher direkt ins Plan­feststellungs­verfahren starten.

    Der Vorhabenträger TenneT hat zeitgleich mit dem Antrag auf Plan­feststellungsbeschluss für den Abschnitt D1 eine einheitliche Entscheidung gemäß § 26 Netz­ausbau­beschleunigungs­gesetz (NABEG) für den Abschnitt D1 der Vorhaben 5 und 5a beantragt. Die Bundesnetzagentur hat das Vorhaben 5a in die Plan­fest­stellung für das Vorhaben 5 einbezogen und für das Vorhaben 5a Antrags­konferenzen durchgeführt, auf deren Grundlage die jeweiligen Untersuchungs­rahmen nun erlassen wurden. Für die Einreichung der Unterlagen nach § 21 NABEG ist die Erstellung gemeinsamer Unterlagen für das Vorhaben 5 und 5a durch den Vorhabenträger vorgesehen. Gemäß § 18 Absatz 3a NABEG ist bei Einbeziehung von Erdkabeln nach § 26 Satz 2 NABEG der durch die Bundes­fach­planung bestimmte Trassen­korridor des Vorhabens im Sinne von § 2 Absatz 3, 5 und 6 des Bundes­bedarfsplan­gesetzes zu beachten. Das heißt für das Vorhaben 5a, dass der Trassen­korridor, der in der Bundesfachplanung für das Vorhaben 5 durch die Bundes­netzagentur festgelegt wurde, zu beachten ist. Eine Prüfung in Frage kommender Alternativen ist für den beabsichtigten Verlauf der Trasse auf diesen Trassen­korridor beschränkt. Eine Prüfung außerhalb dieses Trassen­korridors ist nur aus zwingenden Gründen durchzuführen. Sie ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Leer­rohre oder die Erdkabel einzeln oder im Zusammen­wirken mit dem Vorhaben nach § 34 Absatz 2 des Bundes­naturschutz­gesetzes (BNatSchG) unzulässig wären oder gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des BNatSchG verstoßen würden.

    Der Vorhabenträger TenneT hat am 11. Juni 2021 einen Antrag auf Planfeststellungsbeschluss gestellt. Dieser enthält einen Vorschlag für den beabsichtigten Trassenverlauf sowie Angaben über in Frage kommende Alternativen.

    Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Bundesnetzagentur anstelle einer Antragskonferenz für die betroffenen Träger öffentlicher Belange, die anerkannten Umweltvereinigungen sowie die interessierte Öffentlichkeit ein schriftliches Verfahren gemäß § 5 des Planungs­sicherstellungs­gesetzes (PlanSiG) durchgeführt. Bis zum 30. Juli 2021 konnten sie zu Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie zu sonstigen für die Planfeststellung erheblichen Fragen Stellung nehmen. Die damit gewonnenen Informationen ermöglichen es der Bundesnetzagentur, einen Untersuchungsrahmen festzulegen.

    TenneT hat auf seiner Website eine Präsen­tation mit weiteren Infor­mationen zum schrift­lichen Verfahren bereit­gestellt.

    Auf Grundlage der Ergebnisse der Antragskonferenz hat die Bundesnetzagentur am 24. September 2021 einen Untersuchungsrahmen für die Planfeststellung festgelegt. Sie gibt damit den Inhalt des Plans und der weiteren Unterlagen vor, die der Vorhabenträger vorzulegen hat.

    Aufgrund einer Formatierungsänderung wurde das Dokument am 6. Oktober 2021 ausgetauscht. Bei den zu prüfenden Alternativen in Kapitel 2.2 ist es zu Verschiebungen bei der Nummerierung gekommen. Inhaltliche Änderungen wurden nicht vorgenommen.

    Die Bundes­netz­agentur hat die Träger öffentlicher Belange (TöB), die von dem Vorhaben berührt sind, zur Stellung­nahme zum ein­gereichten Plan aufgefordert. Darüber hinaus konnten anerkannte Umwelt­vereinigungen sowie Personen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, vom 18. September bis zum 17. November 2023 Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Unter­lagen wurden aus­schließlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

    Die Bundes­netz­agentur hat bei einem nicht­öffentlichen Erörterungs­termin die recht­zeitig erhobenen Ein­wendungen und Stellung­nahmen diskutiert. Teilnahme­berechtigt waren der Vorhaben­träger, die Träger öffentlicher Belange und die­jenigen, die Ein­wendungen erhoben oder Stellung­nahmen ab­gegeben haben. Der Erörterungs­termin war am 21. und 22. Februar 2024 in Regens­burg.

    Planfeststellungsbeschluss (§ 24 NABEG)

    Termine und Meldungen

    veranstaltung 21.-22.02.2024
    BBPlG 05 BBPlG 05a Abschnitt D1
    Planfeststellung
    frist 18.09.-17.11.2023
    BBPlG 05 BBPlG 05a Abschnitt D1
    Planfeststellung
    meldung31.08.2023
    BBPlG 05a BBPlG 05 Abschnitt A2 Abschnitt D1
    Planfeststellung
    meldung31.07.2023
    BBPlG 05a BBPlG 05 Abschnitt A2 Abschnitt D1 Abschnitt D2
    Planfeststellung
    meldung24.09.2021
    BBPlG 05a Abschnitt D1 Abschnitt D2
    Planfeststellung
    frist 25.06.-30.07.2021
    BBPlG 05a Abschnitt D1 Abschnitt D2
    Planfeststellung
    meldung11.06.2021
    BBPlG 05a Abschnitt D1 Abschnitt D2
    Planfeststellung

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