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    Osterath – Rommerskirchen

    Rommerskirchen – Landesgrenze NRW/RP

    Landesgrenze NRW/RP – Punkt Koblenz

    Punkt Koblenz – Punkt Marxheim

    Punkt Marxheim – Punkt Ried

    Punkt Ried – Punkt Wallstadt

    Punkt Wallstadt – Philippsburg

    Osterath – Philippsburg (Ultranet)

    Rommerskirchen – Landesgrenze NRW/RP (Abschnitt E1)

    etwa 63 km | Nordrhein-Westfalen | Amprion

    Planfeststellung
    seit Q2 2022

    Trassenverlauf des Abschnitts Rommerskirchen – Landesgrenze NRW/RP des BBPlG-Vorhabens 2; eine detaillierte Darstellung finden Sie in den Antragsunterlagen
    Status

    Plan und Unterlagen

    Anhörungsverfahren

    Erörterungstermin

    Planfeststellungsbeschluss


    Verlauf

    Der Trassen­korridor des Abschnitts wurde im Bundes­fachplanungs­verfahren für den damaligen Abschnitt Rommerskirchen – Weißenthurm fest­gelegt. Er beginnt an der Umspann­anlage in Rommers­kirchen und verläuft dann in süd­öst­licher Richtung westlich an Köln vorbei über Wesseling, Bornheim und Alfter. In Alfter knickt der Korridor nach Süden ab. Ab Mecken­heim verläuft er wieder in süd­öst­liche Richtung und endet in Wacht­berg an der Landes­grenze zu Rheinland-Pfalz.

    Steckbrief

    Vorhabenträger

    Amprion

    Zuständigkeit

    Bundesnetzagentur

    Länder

    Nordrhein-Westfalen

    technische Daten

    Gleichstrom (2 GW), 380 kV

    Bauweise

    Freileitung

    Typ

    Umbeseilung

    Länge

    etwa 63 km

    Verfahrensschritte und Dokumente

    Stand: 15. April 2024

    Die Bundes­netz­agentur hat am 21. Juni 2022 in Siegburg eine Antrags­konferenz für den Abschnitt durchge­führt. Teilnehmen konnten neben dem Vorhaben­träger die betroffenen Träger öffent­licher Belange, anerkannte Umwelt­vereinigungen sowie die interes­sierte Öffentlich­keit. Themen waren Gegenstand, Umfang und Methoden der Umwelt­verträglichkeits­prüfung sowie sonstige für die Planfest­stellung erhebliche Fragen. Die auf der Antrags­konferenz eingeholten Infor­mationen ermög­lichen es der Bundesnetz­agentur, einen Untersuchungs­rahmen festzulegen.

    Auf Grundlage der Ergebnisse der Antrags­konferenz hat die Bundes­netz­agentur am 25. Oktober 2022 einen Unter­suchungs­rahmen für die Plan­fest­stellung fest­gelegt. Sie gibt damit den Inhalt des Plans und der weiteren Unter­lagen vor, die der Vorhaben­träger vorzulegen hat.

    Plan und Unterlagen (§ 21 NABEG)
    Anhörungsverfahren (§ 22 NABEG)
    Erörterungstermin (§ 22 NABEG)
    Planfeststellungsbeschluss (§ 24 NABEG)

    Termine und Meldungen

    meldung03.11.2022
    BBPlG 02 Abschnitt E1
    Planfeststellung
    veranstaltung 21.06.2022
    BBPlG 02 Abschnitt E1
    Planfeststellung
    meldung18.05.2022
    BBPlG 02 Abschnitt E1
    Planfeststellung

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