Navigation und Service

H2TopnaviService

H2Suche

H2Hauptnavigation

    Osterath – Rommerskirchen

    Rommerskirchen – Landesgrenze NRW/RP

    Landesgrenze NRW/RP – Punkt Koblenz

    Punkt Koblenz – Punkt Marxheim

    Punkt Marxheim – Punkt Ried

    Punkt Ried – Punkt Wallstadt

    Punkt Wallstadt – Philippsburg

    Osterath – Philippsburg (Ultranet)

    Landesgrenze NRW/RP – Punkt Koblenz (Abschnitt E2)

    etwa 44 km | Rheinland-Pfalz | Amprion

    Planfeststellung
    seit Q3 2022

    möglicher Trassenverlauf des Abschnitts Landesgrenze NRW/RP – Punkt Koblenz des BBPlG-Vorhabens 2
    Status

    Plan und Unterlagen

    Anhörungsverfahren

    Erörterungstermin

    Planfeststellungsbeschluss


    Verlauf

    Der Trassen­korridor des Abschnitts wurde im Bundes­fachplanungs­verfahren für den damaligen Abschnitt Rommerskirchen – Weißenthurm fest­gelegt. Er beginnt an der Landes­grenze im Bereich der Gemeinde Graf­schaft und folgt dann in süd­östlicher Richtung weitest­gehend parallel dem Verlauf des Rheins. Ab dem Stadt­gebiet von Mülheim-Kärlich verläuft der Korridor dann in östlicher Richtung und endet im Stadt­gebiet von Koblenz südlich des Rhein­hafens.

    Steckbrief

    Vorhabenträger

    Amprion

    Zuständigkeit

    Bundesnetzagentur

    Länder

    Rheinland-Pfalz

    technische Daten

    Gleichstrom (2 GW), 380 kV

    Bauweise

    Freileitung

    Typ

    Umbeseilung

    Länge

    etwa 44 km

    Verfahrensschritte und Dokumente

    Stand: 15. April 2024

    Die Bundesnetzagentur hat am 28. September 2022 in Vallendar eine Antrags­konferenz für den Abschnitt durch­geführt. Teil­nehmen konnten neben dem Vorhaben­träger die betroffenen Träger öffent­licher Belange, anerkannte Umwelt­vereinigungen sowie die interessierte Öffentlich­keit. Themen waren Gegen­stand, Umfang und Methoden der Umwelt­verträglichkeits­prüfung sowie sonstige für die Plan­fest­stellung erhebliche Fragen. Die auf der Antrags­konferenz eingeholten Informationen ermöglichen es der Bundes­netz­agentur, einen Unter­suchungs­rahmen festzulegen.

    Auf Grundlage der Ergebnisse der Antrags­konferenz hat die Bundes­netz­agentur am 15. Dezember 2022 einen Unter­suchungs­rahmen für die Plan­feststellung fest­gelegt. Sie gibt damit den Inhalt des Plans und der weiteren Unter­lagen vor, die der Vorhaben­träger vor­zulegen hat.

    Plan und Unterlagen (§ 21 NABEG)
    Anhörungsverfahren (§ 22 NABEG)
    Erörterungstermin (§ 22 NABEG)
    Planfeststellungsbeschluss (§ 24 NABEG)

    Termine und Meldungen

    meldung15.12.2022
    BBPlG 02 Abschnitt E2
    Planfeststellung
    veranstaltung 28.09.2022
    BBPlG 02 Abschnitt E2
    Planfeststellung
    meldung26.07.2022
    BBPlG 02 Abschnitt E2
    Planfeststellung

    H2Teilen

    Mastodon