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    Pulgar – Geußnitz

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    Bad Sulza – Vieselbach

    Pulgar – Vieselbach

    Pulgar – Geußnitz (Abschnitt Ost)

    27 km | Sachsen, Sachsen-Anhalt | 50Hertz

    Anzeigeverfahren
    abgeschlossen imQ3 2019


    Verlauf

    Der Abschnitt zwischen Pulgar in Sachsen und Geußnitz in Sachsen-Anhalt ist der östliche Abschluss des Vorhabens 13. Er wurde als »Abschnitt 1« im ver­ein­fachten Verfahren beantragt, mittlerweile jedoch in »Abschnitt Ost« umbenannt.

    Die Trasse verläuft entlang der bestehenden 380-kV-Leitung zwischen Pulgar in Sachsen und Geußnitz in Sachsen-Anhalt. Die bestehende 380-kV-Leitung beginnt am Umspann­werk Pulgar und verläuft in süd­westlicher Richtung durch den Land­kreis Leipzig und den Burgen­landkreis bis zu Mast 65 nahe Geußnitz bei Zeitz. Die Ver­stärkung wird im Wesentlichen durch eine Um­beseilung der bestehenden Masten realisiert. Lediglich an drei Masten sind An­passungen erforderlich.

    Steckbrief

    Vorhabenträger

    50Hertz

    Zuständigkeit

    Bundesnetzagentur

    Länder

    Sachsen, Sachsen-Anhalt

    technische Daten

    Wechselstrom, 380 kV

    Bauweise

    Freileitung

    Typ

    Ersatzneubau; Umbeseilung

    Länge

    27 km

    Verfahrensschritte und Dokumente

    Stand: 15. Januar 2024

    Der Vorhaben­träger 50Hertz hat am 5. April 2019 der Bundes­netz­agentur die von ihm geplante Maß­nahme angezeigt. Zeit­gleich hat er eine naturschutz­rechtliche Eingriffs­genehmigung nach dem Bundes­naturschutz­gesetz (BNatSchG) beantragt.

    UVP-Vorprüfung

    Die Bundesnetz­agentur hat den Antrag im Sinne des § 9 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umwelt­verträglichkeits­prüfung (UVPG) überschlägig geprüft. Sie hat festgestellt, dass der Abschnitt keine erheblichen nachteiligen Umwelt­auswirkungen hat, die bei der Zulassungs­entscheidung zu berücksichtigen wären. Es besteht keine Pflicht einer Umwelt­verträglichkeits­prüfung.

    Im Anzeige­verfahren hat der Vorhaben­träger der Bundesnetz­agentur nachgewiesen, dass es sich um eine unwesentliche Erweiterung der Leitung handelt. Nach eingehender Prüfung der Unterlagen hat die Bundesnetz­agentur die Maßnahme daher am 25. Juli 2019 von einem förmlichen Verfahren freigestellt. Für den Abschnitt ist kein Plan­genehmigungs- oder Plan­fest­stellungs­verfahren durchzuführen. Des Weiteren hat die Bundesnetz­agentur eine Eingriffs­genehmigung nach §§ 17, 15, 14 BNatSchG erteilt.

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