Navigation und Service

H2TopnaviService

H2Suche

H2Hauptnavigation

    Klein Rogahn / Stralendorf / Warsow / Holthusen / Schossin – Landkreis Börde

    Sachsen-Anhalt Nord

    Sachsen-Anhalt Süd / Thüringen Nord

    Thüringen/Sachsen

    Münchenreuth – Marktredwitz

    Marktredwitz – Pfreimd

    Pfreimd – Nittenau

    Nittenau – Pfatter

    Pfatter – A 92 bei Isar

    Konverterbereich Isar

    Klein Rogahn / Stralendorf / Warsow / Holthusen / Schossin – Isar (SuedOstLink, SuedOstLink+)

    Pfatter – A 92 bei Isar (Abschnitt D3a)

    etwa 45 km | Bayern | TenneT

    Abschnitt D3a

    Bundesfachplanung
    entfällt

    Bau

    Inbetriebnahme

    Planfeststellung
    seit Q3 2021


    Verlauf

    Die vorgeschlagene Trasse ist dieselbe, die für den Abschnitt D3a des Vorhabens 5 beantragt wurde. Sie beginnt südlich der Donau bei Pfatter. Nach der west­lichen Umgehung des Johannis­holzes strebt die Vorschlags­trasse weit­gehend gerad­linig nach Süden. Dabei verläuft sie zwischen Auf­hausen und Sünching, zwischen Grafen­traubach und Laber­weinting sowie westlich von Bayer­bach bei Ergolds­bach. Sie erreicht zwischen Metten­bach und Grießen­bach das Isartal. Schließ­lich verläuft sie entlang der Kreis­straße LA 22 geradlinig zur Autobahn 92. Der Abschnitt endet unmittelbar südlich der Autobahn.

    Steckbrief

    Vorhabenträger

    TenneT

    Zuständigkeit

    Bundesnetzagentur

    Länder

    Bayern

    technische Daten

    Gleichstrom (2 GW), 525 kV

    Bauweise

    Erdkabel

    Typ

    Neubau in neuer Trasse

    Länge

    etwa 45 km

    Verfahrensschritte und Dokumente

    Stand: 25. März 2024

    Der Bundes­bedarfs­plan sieht für den Bestand­teil Landkreis Börde – Isar aufgrund seiner besonderen Eil­bedürftigkeit den Verzicht auf eine Bundes­fachplanung vor. Der Abschnitt Pfatter – A 92 bei Isar konnte daher direkt ins Plan­feststellungs­verfahren starten.

    Die Bundes­netz­agentur führt für den Abschnitt D3a der Vorhaben 5 und 5a ein einheitliches Plan­feststellungs­verfahren. Es ist vorgesehen, dass die Vorhaben­träger gemeinsame Unterlagen nach § 21 des Netzausbau­beschleunigungs­gesetzes Über­tragungs­netz (NABEG) für die Vorhaben 5 und 5a erstellen.

    Gemäß § 18 Absatz 3a NABEG ist bei Einbe­ziehung von Erdkabeln nach § 26 Satz 2 NABEG der durch die Bundesfach­planung bestimmte Trassen­korridor des Vorhabens im Sinne von § 2 Absatz 3, 5 und 6 des Bundesbedarfsplan­gesetzes zu beachten. Das heißt für das Vorhaben 5a, dass der Trassen­korridor, der in der Bundesfach­planung für das Vorhaben 5 durch die Bundes­netzagentur festgelegt wurde, zu beachten ist. Eine Prüfung in Frage kommender Alter­nativen ist für den beabsichtigten Verlauf der Trasse auf diesen Trassen­korridor beschränkt. Eine Prüfung außerhalb dieses Trassen­korridors ist nur aus zwingenden Gründen durch­zuführen. Sie ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Leerrohre oder die Erdkabel einzeln oder im Zusammen­wirken mit dem Vorhaben nach § 34 Absatz 2 des Bundesnatur­schutzgesetzes (BNatSchG) unzulässig wären oder gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des BNatSchG verstoßen würden.

    Der Vorhaben­träger TenneT hat am 9. Juli 2021 einen Antrag auf einen einheit­lichen Plan­feststellungs­beschluss nach § 19 NABEG sowie nach § 26 Satz 2 NABEG gestellt für den Abschnitt D3a des Vorhabens 5 sowie des Bestand­teils Landkreis Börde – Isar des Vorhabens 5a. Der Antrag enthält einen Vorschlag für den beabsichtigten Trassen­verlauf sowie Angaben über in Frage kommende Alter­nativen. Die Bundes­netz­agentur wird das Vorhaben 5a in die Plan­feststellung für das Vorhaben 5 einbeziehen.

    Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Bundes­netz­agentur anstelle einer Antrags­konferenz für die betroffenen Träger öffentlicher Belange, die anerkannten Umwelt­vereinigungen sowie die interessierte Öffentlich­keit ein schriftliches Verfahren gemäß § 5 des Planungs­sicherstellungs­gesetzes (PlanSiG) durch­geführt. Bis zum 27. August 2021 konnten sie zu Gegenstand, Umfang und Methoden der Umwelt­verträglichkeits­prüfung sowie zu sonstigen für die Plan­feststellung erheblichen Fragen Stellung nehmen. Die damit gewonnenen Informationen ermöglichen es der Bundes­netz­agentur, einen Unter­suchungs­rahmen festzulegen.

    Auf Grundlage der Ergebnisse der Antrags­konferenz hat die Bundes­netz­agentur am 18. Oktober 2021 einen Untersuchungs­rahmen für die Planfeststellung festgelegt. Sie gibt damit den Inhalt des Plans und der weiteren Unterlagen vor, die der Vorhabenträger vorzulegen hat.

    Die Bundesnetz­agentur hat die Träger öffent­licher Belange (TöB), die von dem Vorhaben berührt sind, zur Stellung­nahme zum ein­gereichten Plan aufgefordert. Darüber hinaus konnten anerkannte Umwelt­vereinigungen sowie Personen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, vom 16. Oktober bis zum 15. Dezember 2023 Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Unterlagen wurden aus­schließlich in elektronischer Form auf dieser Seite zur Verfügung gestellt.

    Die Bundesnetz­agentur diskutiert bei einem nicht­öffentlichen Erörterungs­termin die recht­zeitig erhobenen Einwen­dungen und Stellung­nahmen. Teilnahme­berechtigt sind der Vorhaben­träger, die Träger öffent­licher Belange und diejenigen, die Einwen­dungen erhoben oder Stellung­nahmen abgegeben haben. Der Erörterungs­termin ist am 17. April 2024 in Regensburg.

    Planfeststellungsbeschluss (§ 24 NABEG)

    Termine und Meldungen

    veranstaltung 17.04.2024
    BBPlG 05 BBPlG 05a Abschnitt D3a
    Planfeststellung
    frist 16.10.-15.12.2023
    BBPlG 05 BBPlG 05a Abschnitt D3a
    Planfeststellung
    meldung24.09.2021
    BBPlG 05a Abschnitt D3a Abschnitt D3b
    Planfeststellung
    frist 23.07.-27.08.2021
    BBPlG 05a Abschnitt D3a Abschnitt D3b
    Planfeststellung
    meldung09.07.2021
    BBPlG 05a Abschnitt D3a Abschnitt D3b
    Planfeststellung

    H2Teilen

    Mastodon