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    Vieselbach – Regelzonengrenze

    Regelzonengrenze – Mecklar

    Vieselbach – Eisenach – Mecklar

    Regelzonengrenze – Mecklar (Abschnitt B)

    etwa 43 km | Hessen, Thüringen | TenneT

    Abschnitt B

    Bundesfachplanung
    entfällt

    Bau

    Inbetriebnahme

    Planfeststellung
    seit Q3 2021

    möglicher Trassenverlauf des Abschnitts B (Regelzonengrenze – Mecklar) des BBPlG-Vorhabens 12
    Status

    Plan und Unterlagen

    Anhörungsverfahren

    Erörterungstermin

    Planfeststellungsbeschluss


    Verlauf

    Die vor­geschlagene Trasse beginnt an der Grenze zwischen den Regel­zonen von TenneT und 50Hertz (Mast 134). Von dort aus verläuft die Trasse gebündelt mit der Auto­bahn 4 zunächst nach Herles­hausen im nord­östlichen Werra-Meißner-Kreis. Sie passiert die Landes­grenze zwischen Hessen und Thüringen und verläuft weiter Richtung Süd­westen entlang der Auto­bahn 4 bis Wildeck. Von dort führt die Trasse weiter westlich auf hessischem Gebiet, knickt östlich von Bebra ab und endet schließlich süd­westlich von Bebra im Umspann­werk Mecklar.

    Steckbrief

    Vorhabenträger

    TenneT

    Zuständigkeit

    Bundesnetzagentur

    Länder

    Hessen, Thüringen

    technische Daten

    Wechselstrom, 380 kV

    Bauweise

    Freileitung

    Typ

    Ersatzneubau; Umbeseilung

    Länge

    etwa 43 km

    Verfahrensschritte und Dokumente

    Stand: 6. März 2024

    TenneT hat am 16. Juli 2020 beantragt, gemäß § 5a NABEG auf eine Bundes­fach­planung zu verzichten. Am 10. September 2020 hat die Bundes­netz­agentur entschieden, dass die Maß­nahme auf­grund der örtlichen Gegeben­heiten ohne Bundes­fach­planung möglich ist.

    Der Vorhaben­träger TenneT hat am 15. Juni 2021 einen Antrag auf Plan­feststellungs­beschluss gestellt. Dieser enthält einen Vorschlag für den beabsichtigten Trassen­verlauf sowie Angaben über in Frage kommende Alternativen. Am 14. Juli 2021 hat die Bundes­netz­agentur die Vollständig­keit des Antrags fest­gestellt.

    Die Bundes­netz­agentur hat aufgrund des aktuellen Infektions­geschehens anstelle einer Antrags­konferenz ein schriftliches Verfahren gemäß § 5 des Planungs­sicherstellungs­gesetzes (PlanSiG) durch­geführt. Die betroffenen Träger öffentlicher Belange, die an­erkannten Umwelt­vereinigungen sowie die interessierte Öffentlich­keit konnten bis zum 14. August 2021 zu Gegen­stand, Umfang und Methoden der Umwelt­verträglichkeits­prüfung sowie zu sonstigen für die Plan­feststellung erheblichen Fragen Stellung nehmen. Die damit gewonnenen Informationen ermöglichen es der Bundes­netz­agentur, einen Unter­suchungs­rahmen fest­zulegen.

    Auf Grundlage der Ergebnisse des schrift­lichen Verfahrens gemäß § 5 PlanSiG hat die Bundes­netz­agentur am 30. September 2021 einen Unter­suchungs­rahmen für die Plan­feststellung fest­gelegt. Sie gibt damit den Inhalt des Plans und der weiteren Unter­lagen vor, die der Vorhaben­träger vorzulegen hat.

    Plan und Unterlagen (§ 21 NABEG)
    Anhörungsverfahren (§ 22 NABEG)
    Erörterungstermin (§ 22 NABEG)
    Planfeststellungsbeschluss (§ 24 NABEG)

    Termine und Meldungen

    meldung30.09.2021
    BBPlG 12 Abschnitt B
    Planfeststellung
    frist 16.07.-14.08.2021
    BBPlG 12 Abschnitt B
    Planfeststellung
    meldung15.06.2021
    BBPlG 12 Abschnitt B
    Planfeststellung

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