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    Osterath – Rommerskirchen

    Rommerskirchen – Landesgrenze NRW/RP

    Landesgrenze NRW/RP – Punkt Koblenz

    Punkt Koblenz – Punkt Marxheim

    Punkt Marxheim – Punkt Ried

    Punkt Ried – Punkt Wallstadt

    Punkt Wallstadt – Philippsburg

    Osterath – Philippsburg (Ultranet)

    Rommerskirchen – Weißenthurm (Abschnitt E)

    etwa 100 km | Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz | Amprion

    Bundesfachplanung
    abgeschlossen imQ1 2022


    Verlauf

    Der Abschnitt zwischen Rommers­kirchen in Nordrhein-Westfalen und Weißen­thurm in Rheinland-Pfalz ist ein Teilstück des Vorhabens 2 (Ultranet). Er liegt innerhalb der Regelzone des Übertragungs­netz­betreibers Amprion.

    Der fest­gelegte Trassen­korridor­abschnitt von Rommers­kirchen bis Weißen­thurm beginnt am Umspann­werk Rommers­kirchen in der Stadt Berg­heim im Rhein-Erft-Kreis und führt zuerst Richtung Pulheim. Nord­westlich der Stadt knickt er in süd­öst­licher Richtung ab. Nach etwa zwölf Kilo­metern quert der Abschnitt die Kölner Stadt­grenze. Hier verbleibt er eine kurze Strecke, bevor er bei Frechen zurück in den Rhein-Erft-Kreis verläuft und nach ungefähr acht Kilo­metern wiederholt die Stadt­grenzen von Köln passiert.

    Der Abschnitt bleibt auf Kölner Stadt­gebiet, bis er auf Höhe der Stadt Brühl wieder in den Rhein-Erft-Kreis eintritt. Danach führt der Trassen­korridor zwischen den Stadt­gebieten Wesseling und Bornheim in den Rhein-Sieg-Kreis und passiert schließlich den Westen der Stadt Bonn. Zurück im Rhein-Sieg-Kreis knickt er in südliche Richtung ab, bevor er bei Mecken­heim wieder Richtung Südost schwenkt und nach etwa 16 Kilo­metern Nordrhein-Westfalen verlässt.

    In Rheinland-Pfalz verläuft der Trassen­korridor für ungefähr 25 Kilo­meter durch den Kreis Ahrweiler, wo er bei Bad Neuenahr-Ahrweiler die Ahr quert. Südlich der Gemeinde Brohl-Lützing gelangt er in den Kreis Mayen-Koblenz und führt bis an das Abschnitts­ende, zum Umspannwerk Weißen­thurm, in der Gemeinde Kettig.

    Steckbrief

    Vorhabenträger

    Amprion

    Zuständigkeit

    Bundesnetzagentur

    Länder

    Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz

    technische Daten

    Gleichstrom (2 GW), 380 kV

    Bauweise

    Freileitung

    Typ

    Umbeseilung

    Länge

    etwa 100 km

    Verfahrensschritte und Dokumente

    Stand: 9. Dezember 2024

    Die Bundesnetz­agentur hat am 19. April 2016 in Siegburg eine Antrags­konferenz für den Abschnitt durchgeführt. Teilnehmen konnten neben dem Vorhaben­träger die betroffenen Träger öffentlicher Belange, anerkannte Umwelt­vereinigungen sowie die interessierte Öffentlichkeit. Auf der Antrags­konferenz wurden Infor­mationen zur Umwelt- und Raum­verträglichkeit des vorgeschlagenen Trassen­korridors sowie zu möglichen Alter­nativen gesammelt und erörtert. Diese Infor­mationen ermöglichen es der Bundesnetz­agentur, einen Untersuchungs­rahmen festzulegen.

    Auf Grundlage der Ergebnisse der Antrags­konferenz hat die Bundesnetz­agentur am 22. August 2016 einen Untersuchungs­rahmen für die Bundes­fach­planung festgelegt. Sie gibt damit unter anderem den Inhalt und den Umfang der Unterlagen vor, die der Vorhaben­träger für die raumordnerische Beurteilung und die Strategische Umwelt­prüfung der Trassen­korridore vorzulegen hat.

    Die Unterlagen nach § 8 NABEG lagen vom 17. Februar bis zum 16. März 2020 öffentlich aus. Im Anschluss hatte die Öffentlichkeit noch bis zum 16. April 2020 die Möglichkeit, sich zu den Trassen­korridoren zu äußern.

    Die Bundesnetz­agentur hat bei einem nicht­öffentlichen Erörterungs­termin die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellung­nahmen diskutiert. Teilnahme­berechtigt waren der Vorhaben­träger, die Träger öffentlicher Belange und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellung­nahmen abgegeben haben. Der Erörterungs­termin war am 15. und 16. September 2020 in Bonn.

    Die Bundesnetz­agentur hat am 28. Februar 2022 einen rund 100 km langen Trassen­korridor für den Abschnitt festgelegt. Er orientiert sich am Verlauf bereits bestehender Strom­leitungen. Aufgrund der Corona-Pandemie ist gemäß Planungs­sicherstellungs­gesetz (PlanSiG) die zusätz­liche Auslegung der Ent­scheidung vor Ort nicht erforderlich. Die Veröffent­lichung erfolgt ausschließ­lich in elektro­nischer Form auf dieser Website. Weitere Infor­mationen zur Auslegung sowie zum möglichen Versand der Unter­lagen auf einem Daten­träger finden Sie in der folgenden Bekannt­machung.

    Termine und Meldungen

    meldung28.02.2022
    BBPlG 02 Abschnitt E
    Bundesfachplanung
    veranstaltung 15.-16.09.2020
    BBPlG 02 Abschnitt E
    Bundesfachplanung
    frist 17.02.-16.04.2020
    BBPlG 02 Abschnitt E
    Bundesfachplanung

    Öffentlichkeitsbeteiligung zu den Bundes­fachplanungs­unterlagen für Vorhaben 2, Abschnitt E

    zur Verfahrens-Detailseite

    meldung29.11.2019
    BBPlG 02 Abschnitt E
    Bundesfachplanung

    Ultranet: Bundesfachplanungsunterlagen für Abschnitt E eingegangen

    zur Verfahrens-Detailseite

    veranstaltung 19.04.2016
    BBPlG 02 Abschnitt E
    Bundesfachplanung

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