Ovelgönne – Landkreisgrenze Oldenburg / Diepholz

    Gemeindegrenze Wölpinghausen / Stadt Sachsenhagen bis Grenze Niedersachsen / Nordrhein-Westfalen

    Gemeindegrenze Lichtenfels / Vöhl / Frankenberg (Eder) bis Landkreisgrenze Marburg-Biedenkopf / Gießen

    Landkreisgrenze Marburg-Biedenkopf / Gießen bis Landkreisgrenze Wetterau / Hochtaunus

    Landkreisgrenze Rheingau-Taunus / Main-Taunus bis in den Süden der Stadt Riedstadt

    Ovelgönne/​Rastede/​Wiefelstede/​Westerstede – Bürstadt (Rhein-Main-Link)

    Landkreisgrenze Marburg-Biedenkopf / Gießen bis Landkreisgrenze Wetterau / Hochtaunus (Abschnitt HE3)

    etwa 53 km | Hessen | Amprion

    Abschnitt HE3

    Bundesfachplanung
    entfällt

    Bau

    Inbetriebnahme

    Planfeststellung
    seit Q3 2024


    Verlauf

    Die Vorschlagstrasse beginnt im hessischen Landkreis Marburg-Biedenkopf in der Gemeinde Fronhausen südlich von Sichertshausen. Von dort aus führt sie in den Landkreis Gießen durch die Gemeinden Staufenberg und Buseck. In Buseck quert sie die Bundesautobahn 48 und teilt sich für ca. 1,6 km in jeweils zwei Systeme auf. Anschließend führt die Vorschlagstrasse durch die Gemeinden Fernwald und Pohlheim, wo sie auf die Bundesautobahn 5 trifft, mit der sie im weiteren Verlauf größtenteils bündelt. Im Wetteraukreis verläuft sie durch die Gemeinden Münzenberg und Butzbach. Südlich der Stadt Butzbach schwenkt die Vorschlagstrasse von der Bundesautobahn 5 in südöstliche Richtung nach Maibach. Kurz nach der Grenze der Gemeinde Usingen im Hochtaunuskreis endet der Abschnitt Hessen 3 (HE3).

    Steckbrief

    Vorhabenträger

    Amprion

    Zuständigkeit

    Bundesnetzagentur

    Länder

    Hessen

    technische Daten

    Gleichstrom, 525 kV

    Bauweise

    Erdkabel

    Typ

    Neubau in neuer Trasse

    Länge

    etwa 53 km

    Verfahrensschritte und Dokumente

    Stand: 2. Oktober 2026

    Der Vorhabenträger Amprion hat am 27. Juni 2024 einen Antrag auf Plan­feststellungs­beschluss für die Vorhaben 82, 82a, 82b und 82c gestellt. Dieser enthält einen Vorschlag für den beab­sichtigten Trassen­verlauf sowie Angaben über in Frage kommende Alter­nativen. Am 26. Juli 2024 hat die Bundesnetzagentur die Vollständigkeit des Antrags festgestellt.
    Zeitgleich hat der Vorhabenträger einen Antrag auf einheitliche Entscheidung nach § 26 NABEG gestellt.

    Der Vorhabenträger stellt auf seiner Website eine Shape-Datei mit dem Trassenvorschlag sowie den Alternativen zum Download zur Verfügung.

    Aufgrund eines Darstellungs­fehlers wurde die Anlage 2 am 1. August 2024 ausgetauscht. Bei der Beschreibung der Vorschlags­trasse und der Alternativen ist es zu einem Fehler in der Abbildung 2.2-7: Blatt 7/56 gekommen. Die Abbildung wurde ausgetauscht und wird nun richtig dargestellt.

    Die Bundes­netz­agentur hat zwischen dem 29. August und dem 17. September 2024 insgesamt fünf Antrags­konferenzen für die Vorhaben 82, 82a, 82b und 82c durchgeführt. Teil­nehmen konnten neben dem Vorhaben­träger die betrof­fenen Träger öffent­licher Belange, aner­kannte Umwelt­vereinigungen sowie die interes­sierte Öffent­lichkeit. Themen waren der im Antrag dargestellte Trassen­verlauf, Angaben über in Frage kommende Alternativen sowie die südlichen Konverter. Die auf den Antrags­konferenzen eingeholten Informationen ermöglichen es der Bundes­netz­agentur, einen Untersuchungs­rahmen festzu­legen.

    Auf Grund­lage der Ergeb­nisse der Antrags­konferenz hat die Bundes­netz­agentur am 29. November 2024 einen Unter­suchungs­rahmen für die Planfest­stellung festge­legt. Sie gibt damit den Inhalt des Plans und der weiteren Unter­lagen vor, die der Vorhaben­träger vorzu­legen hat.

    Die Vorhaben 82, 82a, 82b und 82c wurden nach Festlegung des Untersuchungsrahmens jeweils in Abschnitte aufgeteilt.

    Der Vorhaben­träger hat am 7. September 2026 den bearbeiteten Plan und die angeforderten Unter­lagen eingereicht. Die Bundes­netz­agentur prüft diese nun auf Vollständig­keit.

    Anhörungsverfahren (§ 22 NABEG)

    Erörterungstermin (§ 22 NABEG)

    Planfeststellungsbeschluss (§ 24 NABEG)

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