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NeuConnect
H2Vorhabendetails
Bei dem Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) handelt es sich um eine grenzüberschreitende HGÜ-Stromleitung zwischen Deutschland und Großbritannien. Dieser sogenannte Interkonnektor soll vom geplanten Umspannwerk Isle of Grain in der Nähe von London zum Umspannwerk Fedderwarden in Wilhelmshaven verlaufen. Dabei soll eine Übertragungskapazität von 1,4 Gigawatt bereitgestellt werden. Insgesamt ist für die Stromleitung eine Länge von circa 700 km eingeplant. Die Länge des deutschen Teils der Leitung beträgt circa 190 km. In der Nordsee ist die Leitung von dem Vorhabenträger (NeuConnect Deutschland GmbH) als Unterseekabel und auf der deutschen Landseite als Erdkabel geplant. Die Gesamtinbetriebnahme ist für das Jahr 2024 vorgesehen.
Für das Vorhaben sind auf deutscher Seite insgesamt vier Verwaltungsverfahren durchzuführen. Für die Genehmigungsverfahren hinsichtlich des Abschnitts in der ausschließlichen Wirtschaftszone sind das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) und das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Niedersachsen (LBEG) zuständig. Für das Planfeststellungsverfahren des Abschnitts auf dem Festland und im Küstenmeer ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) zuständig. Das Genehmigungsverfahren für die Stromrichterstation liegt in der Zuständigkeit des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg.
Da das Vorhaben von gemeinsamem Interesse ist, gelten die Vorgaben der TEN-E-Verordnung zur Erteilung von Genehmigungen und Beteiligung der Öffentlichkeit. Die Bundesnetzagentur ist als One-Stop-Shop zuständig für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens nach der TEN-E-Verordnung.
Bestätigung der ausführlichen Vorhabenbeschreibung
Am 17. Dezember 2020 hat der Vorhabenträger die ausführliche Vorhabenbeschreibung bei der Bundesnetzagentur eingereicht. Diese hat im Anschluss gemeinsam mit den für die nationalen Verwaltungsverfahren zuständigen Behörden geprüft, ob das Vorhaben reif für den Beginn des Genehmigungsverfahrens ist. Am 16. März 2021 hat die Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als One-Stop-Shop-Behörde die Vorhabenbeschreibung bestätigt. Damit beginnt der sogenannte Vorantragsabschnitt nach Art. 10 Absatz 1 TEN-E-Verordnung.