Es ist ein Mythos, dass konventionell erzeugter Strom die Netze verstopft. Richtig ist, dass konventionelle Kraftwerke das Recht haben, ihren Strom am Markt anzubieten. Dieses Recht darf und kann die Bundesnetzagentur nicht beschneiden. Allerdings kommen die konventionellen Anlagen nur dann zum Zuge, wenn sie zu wettbewerbsfähigen Preisen anbieten. Vorrang haben zunächst erneuerbare Energien.
Erneuerbare-Energien-Anlagen dürfen bei einem Netzengpass nur abgeregelt werden, wenn zuvor alle konventionellen Anlagen mit Einfluss auf den Engpass heruntergefahren wurden.
In der Praxis kommt es vor, dass Erneuerbare-Energien-Anlagen abgeregelt werden, obwohl noch Stromerzeugung auf Basis fossiler Energieträger betrieben wird. Das kann etwa daran liegen, dass fossil befeuerte Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen Strom einspeisen. Solche Anlagen genießen ebenfalls einen Einspeisevorrang.
Die Bundesnetzagentur überwacht die Einhaltung dieser Rangfolge. Dazu nutzt sie die regelmäßig vorgelegten Daten der Netzbetreiber über solche Sicherheitsmaßnahmen. Die Bundesnetzagentur wertet die Daten im Rahmen der Quartalsberichte zu den Netz- und Systemsicherheitsmaßnahmen aus und veröffentlicht sie, um größtmögliche Transparenz zu gewährleisten.
Hinzu kommt, dass zukünftig ohnehin die Einspeisung von konventionellen Energien stetig sinken wird. 2022 geht in Deutschland das letzte Kernkraftwerk vom Netz. Der Kohleausstieg ist beschlossen und soll bis zum Jahr 2038 abgeschlossen sein. Diese Bedingungen fließen in den Netzentwicklungsplan ein. Der Kernenergieausstieg wird seit dem ersten Netzentwicklungsplan im jeweiligen Zieljahr berücksichtigt. Seit dem Netzentwicklungsplan 2019-2030 findet auch der Kohleausstieg Berücksichtigung. Der Bedarf für das auf Basis dieser Eingangsdaten ermittelte zukünftige Übertragungsnetz ergibt sich demnach nicht aus dem Transport von Kern- und Kohleenergie.