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    Gesetz über den Bundes­bedarfsplan (BBPlG)

    Das Bundes­bedarfsplan­gesetz ist für den beschleunigten Ausbau der Strom­netze von elementarer Bedeutung. Ein Teil dieses Gesetzes ist der Bundes­bedarfsplan, der eine Liste mit konkreten Vorhaben zum Leitungs­bau enthält.

    Für die im Bundes­bedarfsplan aufgeführten Vorhaben stellt das Gesetz die energie­wirtschaftliche Notwendig­keit und den vor­dringlichen Bedarf fest. Für diese Vorhaben besteht ein überragendes öffentliches Interesse und sie sind für die öffentliche Sicherheit erforderlich. Damit ist gesetzlich verankert, dass die jeweilige Leitung gebraucht wird. Das dient der Beschleunigung der Planungs­verfahren.

    Das Bundes­bedarfsplan­gesetz ist im Jahr 2013 in Kraft getreten. Seitdem hat der Gesetz­geber es mehrfach über­arbeitet. Die jüngste Gesetzes­änderung erfolgte im Februar 2021 mit dem Gesetz zur Änderung des Bundes­bedarfsplan­gesetzes und anderer Vorschriften. Diese Novelle dient dem Ziel, bis 2030 einen Anteil der erneuer­baren Energien am Brutto­strom­verbrauch von 65 Prozent zu erreichen. Hierzu wurden insgesamt 35 neue Ausbau­vorhaben in den Bundes­bedarfsplan auf­genommen und neun bisherige geändert.

    Kennzeichnungen

    Mehrere der im Bundes­bedarfsplan aufgeführten Vorhaben sind durch Buch­staben gekenn­zeichnet. Eine besondere Rolle spielen die länder­übergreifenden (A1) und grenz­überschreitenden (A2) Vorhaben. Für deren Genehmigungs­verfahren ist jeweils die Bundes­netz­agentur zuständig. Bei einigen dieser Vorhaben ist aufgrund ihrer besonderen Eil­bedürftigkeit zudem fest­gelegt, dass keine Bundes­fachplanung stattfindet (G).

    Ebenfalls gekenn­zeichnet sind im Bundesbedarfs­plan mögliche Pilot­projekte, bei denen die Netz­betreiber den Einsatz neuer Techniken erproben können. Zu diesen gehören Hoch­temperatur­leiter­seile (D) und die sogenannte Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung, kurz HGÜ (B). Auch für Wechsel­strom-Erdkabel (F) sind Pilot­projekte vorgesehen, wobei sich ihr Einsatz auf technisch und wirtschaftlich effiziente Teil­abschnitte beschränkt. Im Gegensatz dazu sind die Gleichstrom-Leitungen mit Erdkabel-Kennzeichnung (E) auf ganzer Länge unter­irdisch zu verlegen – Teil­abschnitte mit Frei­leitung sind lediglich unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

    Wo zusätzlich zum Erdkabel noch Leer­rohre für weitere Strom­leitungen vorgesehen sind, wird die Kenn­zeichnung (H) vergeben. Auch Vorhaben, die Wind­parks im Meer mit dem Über­tragungs­netz verbinden, werden gekenn­zeichnet (C).

    Alle Kennzeichnungen im Überblick:

    • A1 = länder­übergreifende Leitung
    • A2 = grenz­überschreitende Leitung
    • B = Pilotprojekt für verlust­arme Über­tragung hoher Leistungen über große Entfernungen
    • C = Offshore-Anbindungs­leitung
    • D = Pilotprojekt für Hoch­temperatur­leiter­seile
    • E = Erdkabel für HGÜ-Leitungen
    • F = Pilotprojekt für Erdkabel zur HDÜ
    • G = Verzicht auf Bundes­fachplanung
    • H = Leerrohr­möglichkeit

    Vorhaben von gemeinsamem Interesse

    Auf den Steckbrief-Seiten der einzelnen Vorhaben findet sich darüber hinaus noch die Kennzeichnung Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI). Diese ergibt sich nicht aus dem Bundes­bedarfsplan­gesetz, sondern aus der EU-Verordnung zu Leit­linien für die europäische Energie­infrastruktur.

    Gesetze im Internet

    Das Bundes­bedarfsplan­gesetz im Wort­laut finden Sie im Internet­angebot des Bundes­ministeriums der Justiz.

    Gesetz über den Bundesbedarfsplan (BBPlG), aktuelle Fassung

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