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    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

    Das Bundes-Immissionsschutzgesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmo­sphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorbeugen.

    Besonders relevant für den Netzausbau ist die 26. Bundes-Immissions­schutz­ver­ordnung (26. BImSchV). Diese Verordnung befasst sich mit der Vorsorge und dem Schutz vor schädlichen Umwelt­einwirkungen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gelten bestimmte Grenzwerte (mehr dazu unter »Mensch und Umwelt« auf der Seite Häufige Fragen). Insbesondere sind die Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Aus­wirkungen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder, die von der jeweiligen Anlage ausgehen, zu minimieren. Dieses sogenannte Minimierungs­gebot wurde durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift konkretisiert.

    Besonders für Freileitungen relevant sind auch die Vorschriften der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm).

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