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    Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen (EnLAG)

    Auf die Notwendigkeit eines zügigen Netzausbaus hat der Gesetz­geber bereits im Jahr 2009 reagiert. Mit dem Gesetz zum Ausbau von Energie­leitungen definierte er erstmals Höchst­spannungs­leitungen, die energie­wirtschaftlich not­wendig sind. Die vier deutschen Über­tragungs­netz­betreiber sollen diese Vorhaben vor­dringlich planen und bauen.

    In dem hierzu erstellten Bedarfsplan sind aktuell 22 Vorhaben aufgelistet. Hierbei handelt es sich um Frei­leitungen mit 380-kV-Wechsel­strom. Sie dienen unter anderem der Entwicklung der Über­tragungs­netze und der Kompatibilität der Elektrizitäts­netze inner­halb der Europäischen Union. Auf­geführt sind zudem Vorhaben für den Anschluss neuer Kraft­werke. Sie sollen helfen, strukturelle Eng­pässe zu vermeiden. Für die Auswahl dieser Projekte hat der Gesetz­geber verschiedene Quellen heran­gezogen. Zu den wichtigsten gehören die dena-Netzstudie I der Deutschen Energie-Agentur sowie die Leit­linien für die trans­europäischen Energie­netze (TEN-E) der Europäischen Union.

    Die Vorhaben aus dem Bedarfsplan sind aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforder­lich. Damit ist gesetzlich verankert, dass die jeweilige Leitung gebraucht wird. Diese gesetzlich festgelegte Plan­rechtfertigung dient der Beschleunigung der Planungs­verfahren.

    Erdkabel-Pilotvorhaben

    Sechs der im Bedarfsplan aufgeführten Vorhaben hebt das Gesetz hervor. Diese können als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden. Das dient dazu, den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchst­spannungs­ebene im Über­tragungs­netz zu testen (Pilot­vorhaben). Es handelt sich dabei um folgende Leitungen:

          Abschnitt Ganderkesee – St. Hülfe der Leitung Ganderkesee – Wehrendorf

          Leitung Dörpen West – Niederrhein

          Leitung Wahle – Mecklar

          Abschnitt Altenfeld – Redwitz der Leitung Lauchstädt – Redwitz

          Rheinquerung im Abschnitt Wesel – Utfort der Leitung Niederrhein – Utfort – Osterath

          Leitung Wehrendorf – Gütersloh

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann es für den Netzbetreiber ver­pflichtend sein, Erdkabel zu planen. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn Abstände zur Wohn­bebauung zu gering für Frei­leitungen sind. Auch aus Gründen des Arten­schutzes kann ein Erdkabel ver­pflichtend sein.

    Entwicklung ab 2011

    Das EnLAG zeigte bereits sehr konkret auf, an welchen Stellen ein vor­dringlicher Ausbau­bedarf bestand. Der voll­ständige Ausstieg aus der Nutzung von Kern­energie erfordert jedoch einen noch stärkeren Ausbau erneuerbarer Energien. Daher hat der Gesetz­geber 2011 und in den Folge­jahren weitere Instrumente zur Netz­planung beschlossen. Kern­elemente sind:

    Gesetze im Internet

    Das Energieleitungs­ausbau­gesetz im Wort­laut finden Sie im Internet­angebot des Bundes­ministeriums der Justiz.

    Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen (Energieleitungsausbaugesetz, EnLAG)

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