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    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

    Das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gas­versorgung (EnWG) enthält unter anderem Regelungen zum Recht der leitungsgebundenen Energie.

    Die Ermittlung des Ausbaubedarfs für das Über­tragungs­netz beginnt gemäß § 12a EnWG mit der Erstellung des Entwurfs eines Szenariorahmens durch die Über­tragungs­netz­betreiber, dessen Konsul­tation durch die Bundesnetzagentur und die an­schließende Genehmigung durch die Bundes­netz­agentur. Seit 2016 müssen die Über­tragungs­netz­betreiber der Bundes­netzagentur in jedem geraden Kalender­jahr bis zum 10. Januar einen solchen Szenariorahmen vorlegen. Bis 2015 war das noch jedes Jahr der Fall.

    Auf Grundlage des genehmigten Szenariorahmens und unter Berücksichtigung der vorhandenen Offshore-Netzpläne und des gemeinschaftsweiten Netz­entwicklungs­plans Ten-Year Network Development Plan (TYNDP) erarbeiten die Über­tragungs­netz­betreiber gemäß § 12b EnWG einen gemeinsamen nationalen Netz­entwicklungs­plan Strom und einen Offshore-Netzentwicklungsplan. Beide Netz­entwicklungs­pläne stellen sie bis zum 10. Dezember jedes geraden Kalender­jahres im Internet öffentlich zur Konsultation. An­schließend legen sie sie unter Berück­sichtigung der Öffent­lichkeits­beteiligung der Bundesnetzagentur vor – spätestens zehn Monate nach Genehmigung des Szenario­rahmens.

    Diese prüft im Anschluss, ob die vorgelegten Netzent­wicklungs­pläne den gesetz­lichen Anforderungen gemäß § 12b Abs. 1, 2, 4 EnWG und § 17a EnWG ent­sprechen. Nach einer Konsultation durch die Bundes­netzagentur prüft und bestätigt die Behörde die Netz­ent­wicklungs­pläne – seit Anfang 2016 in jedem ungeraden Kalenderjahr bis zum 31. Dezember. In den Jahren, in denen keine Netz­ent­wick­lungs­pläne bestätigt werden, sind bis zum 30. September soge­nannte Umsetzungs­berichte von den Übertragungs­netz­betreibern vorzulegen. Der erste Umsetzungs­bericht wurde 2018 vorgelegt.

    Zur Vorbereitung eines Bundesbedarfsplans nach § 12e EnWG erstellt die Bundes­netzagentur frühzeitig während des Verfahrens zur Erstellung der Netz­entwicklungs­pläne einen Umwelt­bericht gemäß § 12c Abs. 2 EnWG zur Fest­stellung der umweltfachlichen Aus­wirkungen des geplanten Netzausbaus. Der Umwelt­bericht muss dabei den Anforderungen des Gesetzes über die Umwelt­verträglichkeitsprüfung (UVPG) entsprechen.

    Die Netzentwicklungspläne werden gemäß § 12c Abs. EnWG gemeinsam mit dem Umweltbericht am Sitz der Bundesnetzagentur ausgelegt und gleichzeitig im Internet öffentlich bekannt gemacht, damit sich die Öffentlichkeit mit Stellung­nahmen in den Entwicklungs­prozess einbringen kann. Im Anschluss bestätigt die Bun­des­netz­agentur die Netz­entwicklungspläne unter Berück­sichtigung der Er­geb­nisse der Behörden- und Öffentlich­keits­beteiligung.

    Die bestätigten Netzentwicklungspläne übermittelt die Bundesnetzagentur der Bundesregierung mindestens alle vier Jahre als Entwurf für einen Bundes­bedarfs­plan gemäß § 12e EnWG. In diesem Entwurf kennzeichnet die Bundesnetzagentur die länder­übergreifenden und grenzüberschreitenden Vorhaben sowie die An­bin­dungs­leitungen der Offshore-Windparks. Beschlossen wird der Bundes­bedarfsplan vom Bundestag in einem Bundes­bedarfsplan­gesetz. Der Bundesrat wird hierbei eben­falls eingebunden und hat die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Mit Erlass des Bundes­bedarfs­plan­gesetzes werden die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vor­dringliche Bedarf der aufgenommenen Vorhaben verbindlich fest­gestellt.

    Energiewirtschaftsgesetz im Wortlaut

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