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Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG)
Das Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (kurz: Planungssicherstellungsgesetz) schafft Alternativen für Verfahrensschritte, die normalerweise eine persönliche Anwesenheit der Beteiligten voraussetzen.
Das Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) ermöglicht es, Planungs- und Genehmigungsverfahren für wichtige Infrastrukturvorhaben auch während der Corona-Pandemie fortzuführen. Es schafft Alternativen für Verfahrensschritte in Planungs- und Genehmigungsverfahren, bei denen sonst die Verfahrensberechtigten zur Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte persönlich anwesend sein müssten. Die Regelungen sind befristet. Erfasst sind alle Verfahrensschritte, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben, aber noch nicht abgeschlossen sind.
Bei den Netzausbau-Verfahren könnte die Anwendung des PlanSiG zum Beispiel dazu führen, dass eine Auslegung vor Ort durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt wird. Anstelle der Antragskonferenz kann die Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme gegeben werden.
Erörterungstermine können als Online-Konsultationen oder als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Wenn die Umstände es erlauben, wird die Bundesnetzagentur hier aber weiterhin auf Präsenzveranstaltungen setzen und nicht vom PlanSiG Gebrauch machen. Weitere Informationen dazu finden Sie auch auf der Seite Häufige Fragen unter »Aktuelles«.
Das Planungssicherstellungsgesetz ist am 29. Mai 2020 in Kraft getreten.