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    Natura 2000

    Mit der Natura-2000-Prüfung werden Pläne oder Projekte untersucht. Es geht darum, herauszufinden, ob sie sich mit den maßgeblichen Bestandteilen und Erhaltungszielen eines Gebietes vertragen.

    Reiher im Flug vor Schilf

    Die Natura-2000-Prüfung soll dabei helfen, einer drohenden Abnahme an Biodiversität auf europäischer Ebene entgegenwirken.
    Die sogenannten Natura-2000-Gebiete setzen sich aus Vogelschutzgebieten sowie aus FFH-Gebieten zusammen. Die Vernetzung und Verknüpfung der einzelnen Schutzgebiete soll einen Austausch beziehungsweise sonstige Wechselbeziehungen der geschützten Arten gewährleisten. Das Schutzniveau zugunsten bestimmter wild lebender Tiere und Pflanzen sowie ihrer Lebensräume ist dabei sehr streng ausgestaltet. Außerdem ist es auf Dauer ausgelegt. Bestimmte Pläne sowie Projekte müssen daher stets auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des jeweiligen Natura-2000-Gebietes überprüft werden. Beim Stromnetzausbau ist dies bei der Bundesfachplanung und der nachfolgenden Planfeststellung relevant.
    Die Auswirkungen von Plänen und Projekten werden in einer Natura-2000-Prüfung untersucht und beurteilt. Anschließend können Schutzmaßnahmen wie Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen festgelegt werden. Die müssen bei der abschließenden Beurteilung der Erheblichkeit berücksichtigt werden. Summationswirkungen durch andere Pläne und Projekte fließen bei der Natura-2000-Prüfung in das Ergebnis mit ein.
    Jede Natura-2000-Prüfung stellt eine Einzelfallprüfung dar, wobei das Ausmaß der erforderlichen Untersuchungen in angemessenem Verhältnis zum Eingriff stehen muss.
    Für jedes Gebiet sind Arten und Lebensraumtypen gemeldet. Die Prüfung soll für diese einen günstigen Erhaltungszustand bewahren und wiederherstellen.

    Europarecht

    Für eine Natura-2000-Prüfung oder FFH-Verträglichkeitsprüfung sind die europarechtlichen Vorgaben insbesondere der FFH-Richtlinie sowie auch der Vogelschutzrichtlinie maßgebend.
    Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) soll unter anderem dazu beitragen, ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete zu errichten. Dieses Netz nennt sich Natura 2000. Es besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen sowie die Habitate der Arten umfassen. Auch die besonderen Schutzgebiete zählen dazu, die die Mitgliedstaaten aufgrund der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesen haben. Die nachfolgend beschriebenen Schutzvorschriften gelten auch für Vogelschutzgebiete, die nach nationalem Recht unter Schutz gestellt sind.

    Neben dem allgemeinen Verschlechterungs- und Störungsverbot enthält die FFH-Richtlinie die grundlegenden Regelungen zur Natura-2000-Prüfung. Pläne oder Projekte könnten solche Gebiete erheblich beeinträchtigen. Das kann auch nur durch das Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten geschehen. Ist eine Beeinträchtigung möglich, müssen die Pläne und Projekte grundsätzlich geprüft werden. Dabei muss betrachtet werden, ob die Pläne oder Projekte sich mit den Erhaltungszielen für dieses Gebiet vertragen. Die zuständigen nationalen Behörden stimmen einem Plan oder Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird. Dabei berücksichtigen sie die Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung. Gegebenenfalls hören sie vor einer Entscheidung auch die Öffentlichkeit an.
    Bei negativem Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung kann die Behörde dem Plan oder Projekt nur ausnahmsweise zustimmen: wenn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen und es keine Alternativlösungen gibt. Schließlich hat der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Kohärenz der Natura-2000-Gebiete gewahrt bleibt.

    Nationales Recht

    Die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben in das nationale Recht findet sich insbesondere im Bundesnaturschutzgesetz. Projekte und Pläne, die erhebliche Beeinträchtigungen von Natura-2000-Gebieten auslösen können, sind einer Prüfung anhand der habitatschutzrechtlichen Vorschriften zu unterziehen. Dazu zählen beim Netzausbau die Bundesfachplanung und die Planfeststellung.
    Danach wird die Verträglichkeit eines Projekts bezogen auf eventuell betroffene Natura-2000-Gebiete (FFH-Gebiete sowie Vogelschutzgebiete) kontrolliert. Die Prüfung ist dabei nicht allgemein und flächendeckend angelegt. Sie bezieht sich nur auf die gebietsspezifischen Erhaltungsziele des Natura-2000-Gebietes und deren mögliche Beeinträchtigung.

    Ablauf der Prüfung

    Zunächst erfolgt eine Vorprüfung (auch Verträglichkeitsabschätzung oder (FFH)-Screening genannt). Dabei wird zunächst nur abgeschätzt, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebiets möglich sind. Falls erhebliche Beeinträchtigungen möglich sind, schließt sich nach Bundesnaturschutzgesetz eine Verträglichkeitsprüfung an. Hier muss der Nachweis erbracht werden, dass die Erhaltungsziele eines Natura-2000-Gebietes tatsächlich nicht beeinträchtigt werden. Ergibt die Verträglichkeitsprüfung, dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können, können der Plan oder das Projekt nicht zugelassen werden. Dabei reicht die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung bereits aus, um die Verbotsfolge auszulösen. Diese kann nur durch eine Ausnahmeprüfung gemäß Bundesnaturschutzgesetz überwunden werden.
    Weiterführende Informationen:
    Ablauf der Natura-2000-Prüfung

    Prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten

    Noch strengere Regelungen zur Ausnahmeprüfung bestehen nach Bundesnaturschutzgesetz bei prioritären natürlichen Lebensraumtypen oder prioritären Arten. Dabei handelt es sich um ausgewählte Lebensraumtypen und Arten, denen ein noch sensiblerer Schutz gewährleistet werden soll. Diese Lebensraumtypen und Arten können etwa vom Verschwinden bedroht sein. Daher besteht eine besondere Verantwortung zur Erhaltung.
    Bei Natura-2000-Gebieten mit prioritären natürlichen Lebensraumtypen oder prioritären Arten können in einer Ausnahmeprüfung in der Interessenabwägung nur besondere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden. Das können nur Gründe sein, die mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit zusammenhängen. Andere Gründe können nur vorgebracht werden, sofern zuvor eine Stellungnahme der Kommission eingeholt worden ist.

    Weiterführende Informationen:
    Zur Methodik
    Lebensraumtypen und Arten
    Gebiete
    Datendienste

    Bundesnaturschutzgesetz im Wortlaut

    Weitere Informationen

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