Bundesbedarfsplan (2013)
Das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) von 2013 bildete den Abschluss der ersten Bedarfsermittlung. Es trat am 27. Juli 2013 in Kraft. Der Gesetzgeber berücksichtigte darin alle 51 Neubau- und Verstärkungsmaßnahmen des bestätigten ersten Netzentwicklungsplans Strom (NEP 2022).
Der erste Bundesbedarfsplan fasste diese Maßnahmen zu 36 Vorhaben mit jeweils gemeinsamem energiewirtschaftlichen Zweck zusammen. 16 davon waren als länderübergreifend oder grenzüberschreitend gekennzeichnet. Für diese Vorhaben konnten die jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber erstmals Anträge auf Bundesfachplanung stellen, für deren Bearbeitung die Bundesnetzagentur zuständig war. Alle anderen Vorhaben verblieben in Zuständigkeit der Länder.
Pilotprojekte für neue Techniken
Darüber hinaus kennzeichnete der Bundesbedarfsplan in der Fassung von 2013 auch die Vorhaben, die als Pilotprojekte für den Einsatz neuer Techniken dienten. Zwei Vorhaben waren dabei als Pilotprojekte für Erdkabel vorgesehen, ein weiteres für den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen. Ein zentraler Bestandteil des ersten Bundesbedarfsplangesetzes war die geplante Erprobung der Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ). Diese Technik sollte bei den acht Vorhaben zum Einsatz kommen, die die Kennzeichnung als »Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen« erhalten hatten.
Überarbeitung des Bundesbedarfsplans
Die erste Fassung des BBPlG galt mit kleineren Änderungen bis zum 30. Dezember 2015. Im Zuge der Bedarfsermittlung für das Zieljahr 2024 wurde es dann grundlegend überarbeitet. Die neue Fassung des Gesetzes ist am 31. Dezember 2015 in Kraft getreten.