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    Bundesbedarfsplan

    Der Gesetzgeber hält im Bundesbedarfsplangesetz verbindlich fest, welche Ausbaumaßnahmen notwendig sind.

    Netzentwicklungsplan und Umweltbericht bilden zusammen den Entwurf eines Bundesbedarfsplans. Die Bundesnetzagentur legt der Bundesregierung regelmäßig einen solchen Entwurf vor. Der Bundesbedarfsplan listet die benötigten Leitungsvorhaben auf. Bei Neubauprojekten gibt er dabei jeweils Start- und Endpunkte an. Er enthält aber keine konkreten Trassenverläufe. Die Bundesregierung startet daraufhin den Gesetzgebungsprozess.
    Der Bundestag beschließt den Bundesbedarfsplan im Bundesbedarfsplangesetz. Dabei bindet er den Bundesrat ein. Der kann Einspruch einlegen. Am Ende des Prozesses ist die Notwendigkeit aller Vorhaben aus dem Bundesbedarfsplan gesetzlich festgestellt.
    Diese Vorhaben zu realisieren, ist im überragenden öffentlichen Interesse. Außerdem ist es für die öffentliche Sicherheit erforderlich. Die gesetzliche Festlegung soll die nachfolgenden Verwaltungsverfahren beschleunigen. Schließlich müssen diese Voraussetzungen nun nicht mehr geprüft werden. Eine ähnliche Funktion hatte bereits das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) von 2009 für die darin genannten Vorhaben.

    Aktueller Bundesbedarfsplan
    Bundesbedarfsplangesetz

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