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Pulgar – Geußnitz
Geußnitz – Bad Sulza
Bad Sulza – Vieselbach
Pulgar – Vieselbach
Pulgar – Geußnitz (Abschnitt Ost)
27 km | Sachsen, Sachsen-Anhalt | 50Hertz
Verlauf
Der Abschnitt zwischen Pulgar in Sachsen und Geußnitz in Sachsen-Anhalt ist der östliche Abschluss des Vorhabens 13. Er wurde als »Abschnitt 1« im vereinfachten Verfahren beantragt, mittlerweile jedoch in »Abschnitt Ost« umbenannt.
Die Trasse verläuft entlang der bestehenden 380-kV-Leitung zwischen Pulgar in Sachsen und Geußnitz in Sachsen-Anhalt. Die bestehende 380-kV-Leitung beginnt am Umspannwerk Pulgar und verläuft in südwestlicher Richtung durch den Landkreis Leipzig und den Burgenlandkreis bis zu Mast 65 nahe Geußnitz bei Zeitz. Die Verstärkung wird im Wesentlichen durch eine Umbeseilung der bestehenden Masten realisiert. Lediglich an drei Masten sind Anpassungen erforderlich.
Steckbrief
Vorhabenträger | |
---|---|
Zuständigkeit | Bundesnetzagentur |
Länder | Sachsen, Sachsen-Anhalt |
technische Daten | Wechselstrom, 380 kV |
Bauweise | Freileitung |
Typ | Ersatzneubau; Umbeseilung |
Länge | 27 km |
Verfahrensschritte und Dokumente
Stand: 31. März 2024
Der Vorhabenträger 50Hertz hat am 5. April 2019 der Bundesnetzagentur die von ihm geplante Maßnahme angezeigt. Zeitgleich hat er eine naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) beantragt.
UVP-Vorprüfung
Die Bundesnetzagentur hat den Antrag im Sinne des § 9 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) überschlägig geprüft. Sie hat festgestellt, dass der Abschnitt keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hat, die bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Es besteht keine Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Im Anzeigeverfahren hat der Vorhabenträger der Bundesnetzagentur nachgewiesen, dass es sich um eine unwesentliche Erweiterung der Leitung handelt. Nach eingehender Prüfung der Unterlagen hat die Bundesnetzagentur die Maßnahme daher am 25. Juli 2019 von einem förmlichen Verfahren freigestellt. Für den Abschnitt ist kein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Des Weiteren hat die Bundesnetzagentur eine Eingriffsgenehmigung nach §§ 17, 15, 14 BNatSchG erteilt.